
Wir als Mitgliedsbetrieb des Landesverbandes des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. kennen die Punkte, die zu beachten sind, damit Sie auch tatsächlich den Steuervorteil
nutzen können.
Ihr Experte für Garten & Landschaft
Beispiel 1: Gartenpflege
Unterstützung haushaltsnaher Dienstleistungen:
Sie lassen von Ihrem Landschaftsgärtner Ihren Garten pflegen. Seine Leistung für Gehölzschnitt, Pflege der Pflanzflächen und Rasenpflege beinhaltet nur Arbeitskosten.
Er berechnet netto 1.980,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, USt, (im allgemeinen Sprachgebrauch: Mehrwertsteuer) von 19 %, beträgt die Rechnungssumme 2.356,20 €
Der 20% Steuervorteil in Höhe von 471,24 € mindert direkt Ihre Einkommensteuer.
Wenn die Arbeitsleistung (Lohnkosten einschließlich USt., Anfahrtskosten und ausnahmsweise Kosten für Nebenleistungen wie Streugut beim Winterdienst und Abfahrt des Grünschnitts) 20.000,00 € beträgt, können Sie den gesamten Steuervorteil von 4.000,00 € nutzen.
Arbeitskosten inkl. Umsatzsteuer: 20.000,00 €
Maximaler Steuervorteil 4.000,00 €
Beispiel 2: Gartenumgestaltung -Neugestaltung
Ihr Landschaftsgärtner gestaltet Ihren Hauseingang und berechnet Ihnen netto 4.600,00 €. Der Anteil der anrechenbaren Lohnkosten beträgt 2.450,00 €. zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % ergeben sich 2.915,50 €.
Der 20 % Steuervorteil entspricht 583,10 €, den Sie steuermindernd geltend machen können.
Maximal können Sie hier 6.000,00 € für Lohnkosten einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer geltend machen. Die Steuerersparnis liegt damit bei höchstens 1.200,00 € pro Jahr.
Arbeitskosten inkl. Umsatzsteuer : 6.000,00 €
Maximaler Steuervorteil 1.200,00 €
Ganz wichtig !
- Es werden nur Rechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen ist.
- Die Arbeitskosten sind separat auszuweisen.
- Rechnungsbeträge müssen von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden.