Mit Steuervorteilen zu Ihrem ganz privaten Traumgarten

Der Sommer 2018 ist vorbei. Gartenbesitzer die in diesem Jahr noch ihren Garten durch eine Fachfirma umgestalten/pflegen lassen möchten sollten schnell handeln. Wer sog. #haushaltsnahe Dienstleistung in Anspruch nimmt kann #Steuern sparen.

Wie das geht und worauf man achten muss finden sie unter "mehr lesen"

 

 

 

Was seit geraumer Zeit für die Renovierung der eigenen vier Wände gilt, gilt auch bei der Gestaltung und Pflege des Privatgartens. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes können danach auch Kosten für gärtnerische (handwerkliche) Dienstleistungen - wie z.B. #Gartenumgestaltungs- und Wegebauarbeiten, die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen, auch für die Neuanlage von Gärten geltend gemacht werden: Auf alle Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) für handwerkliche Tätigkeiten können aktuell 20% von maximal 6.000 € – also 1.200 € – steuerlich in Ansatz gebracht werden (§ 35a Abs. 3 EStG).

 

Dabei können in einem Auftrag sowohl die genannten Handwerksleistungen als auch zusätzlich Tätigkeiten im Rahmen der sogenannten "Haushaltsnahen Dienstleistungen" steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung: Getrennte Ausweisung.
Haushaltsnahe Dienstleistungen, zu denen z.B. auch die Gartenpflege, Winterdienst, Grünschnitt, Rasenpflege etc. gehören, können dabei sogar mit 20% von maximal 20.000 € (= 4.000 €) steuermindernd berücksichtigt werden.

Um in den Genuss der Steuerersparnis zu kommen, muss zwingend auf folgende Punkte geachtet werden: Es werden nur Firmenrechnungen anerkannt, in denen die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen ist. In der Rechnung sind die Lohnkosten getrennt auszuweisen. Nur ausgewiesene Lohn-, Fahrt und Maschinenkosten werden angerechnet – keine Materialkosten! Rechnungsbeträge müssen nachweislich von einem Bankkonto an den Empfänger überwiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Alle Steuerermäßigungen können nur im Jahr der Zahlung beansprucht werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der Steuerermäßigung liegt ausschließlich bei den Steuerbehörden.

Wir als Mitgliedsbetrieb im Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Nordrhein-Westfalen e. V. kennen die Punkte, die zu beachten sind, damit jeder Gartenbesitzer auch tatsächlich den Steuervorteil nutzen kann und geben gerne detailliert Auskunft.

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